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§ 166 Verfahrensbeistand

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
1. wenn das Kind älter als 14 Jahre ist und dies beantragt,
2. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
3. in Verfahren, die Maßnahmen nach den § 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand haben, wenn die Entziehung der gesamten Personensorge in Betracht kommt,
4. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
5. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben oder
6. wenn der Ausschluss des Umgangsrechts in Betracht kommt.

(3) Die Bestellung soll nach Feststellung der Voraussetzungen so früh wie möglich erfolgen. Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, so ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Die Bestellung oder Aufhebung der Bestellung eines Verfahrensbeistands sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht anfechtbar.

(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er auch Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitwirken. Der Verfahrensbeistand hat dieselben Verfahrensrechte wie ein Beteiligter; er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder
2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Verfahrensbeistands gift § 289 entsprechend.

Erläuterung zum Verfahrensbeistand

Die Vorschrift des § 166 ersetzt den in § 50 FGG vorgesehenen Verfahrenspfleger für minderjährige Kinder. Die Bezeichnung „Verfahrensbeistand“ soll Aufgabe und Funktion im Verfahren deutlicher zum Ausdruck als der bisherige Begriff des Verfahrenspflegers. Die Vorschrift verfolgt zudem das Ziel, wesentliche Streit- und Zweifelsfragen aus dem Bereich des § 50 FGG einer gesetzlichen Klärung zuzuführen.

Absatz 1 konkretisiert die Verpflichtung des Gerichts zur Bestellung eines Verfahrensbeistands, wenn das Kriterium der Erforderlichkeit erfüllt ist und ist nicht mehr nur eine Kann- Bestimmung.

Absatz 2 zählt Konstellationen auf, in denen die Bestellung eines Verfahrensbeistands in der Regel erforderlich ist. Soll trotz Vorliegens eines Regelbeispiels von einer Bestellung abgesehen werden (z.B. Entscheidungen von geringer Tragweite, alle beteiligten Personen und Stellen verfolgen gleichgerichtete Verfahrensziele, die Interessen des Kindes werden in anderer Weise ausreichend im Verfahren zur Geltung gebracht) bedarf dies besonderer Gründe, die das Gericht im Einzelnen darzulegen hat.

Nummer 1 sieht ein Antragsrecht des über 14jährigen Kindes vor. Ist dieses, (z.B. nach einem entsprechenden Hinweis durch das Gericht oder das Jugendamt) der Auffassung, dass es der Unterstützung eines Verfahrensbeistandes bedarf, soll es einen solchen im Regelfall zur Stärkung seiner Position im Verfahren auch erhalten.
Nummer 2 entspricht § 50 Abs. 2 Nr. 1 FGG.
Nummer 3 betrifft die Entziehung der gesamten Personensorge nach §§ 1666, 1666a BGB. Eine solche Maßnahme hat für das Kind erhebliche Auswirkungen, es benötigt daher Unterstützung durch eine geeignete dritte Person, um seinem Willen im Verfahren Ausdruck und Geltung zu verschaffen.
Nummer 4 betrifft die Trennung des Kindes von der Person, in deren Obhut es sich befindet. Für die Anwendung der Regelung ist es ohne Belang, wer diese Trennung anstrebt.
Nummer 5 betrifft Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung gemäß §§ 1632 Abs. 1, 3 oder 1632 Abs. 4 oder 1682 BGB zum Gegenstand haben.
Nummer 6 ein Verfahrensbeistand ist in der Regel zu bestellen, wenn ein Ausschluss des Umgangsrechts gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1, 2 BGB in Betracht kommt.
Absatz 3 Satz 1 regelt, dass die Bestellung des Verfahrensbeistands so früh wie möglich erfolgen soll. Zunächst haben zwar Anfangsermittlungen zur Erforderlichkeit der Bestellung zu erfolgen, aber wenn klar ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 bzw. 2 vorliegen, ist ein weiteres Zuwarten nicht mehr gerechtfertigt.

Absatz 3 Satz 2 entspricht inhaltlich § 50 Abs. 2 Satz 2 FGG.

Absatz 3 Satz 3 regelt die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Bestellung oder Aufhebung der Bestellung eines Verfahrensbeistands sowie der Ablehnung einer derartigen Maßnahme.
Ein Rechtsmittel gegen die abschließende Endentscheidung kann allerdings auch weiterhin damit begründet werden, dass das Gericht einen Verfahrensbeistand zu Unrecht bestellt oder abberufen hat oder dass es die Bestellung eines Verfahrensbeistands zu Unrecht unterlassen oder abgelehnt hat. Der Gesichtspunkt einer aus seiner Bestellung resultierenden Kostenbelastung der Eltern rechtfertigt eine Anfechtbarkeit nicht. Absatz 4 enthält erstmals konkrete Bestimmungen über Aufgaben und Rechtstellung des Verfahrensbeistands.

Satz 1 bringt zum Ausdruck, dass die Feststellung und Ermittlung des Interesses, und dabei in erster Linie des Willens des Kindes Pflicht des Verfahrensbeistands ist. Er ist primär allerdings den Interessen des Kindes verpflichtet und nicht allein dem von diesem geäußerten Willen. Er hat somit den Kindeswillen in jedem Fall deutlich zu machen und in das Verfahren einzubringen, es steht ihm jedoch frei, darüber hinaus weitere Gesichtspunkte und auch etwaige Bedenken vorzutragen. Dieses entspricht der eigenständigen Stellung des Verfahrensbeistands, der selbst die Verfahrensrechte eines Beteiligten hat. Die Formulierung des Satzes 1 macht einschränkend deutlich, dass die Aufgaben des Verfahrensbeistands hierbei strikt auf das Verfahren, für das er bestellt wurde, beschränkt sind.
Satz 2 bestimmt, dass der Verfahrensbeistand das Kind in geeigneter –also altersgemäßer- Weise über das Verfahren zu informieren hat, damit jenes mit seiner Unterstützung die verfahrensmäßigen Abläufe verstehen und seine eigene Position wahrnehmen kann.
Satz 3 Der Verfahrensbeistand kann nunmehr Gespräche mit Eltern und sonstigen Bezugspersonen führen/initiieren und am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitwirken. Ob er von diesen fakultativen Befugnissen Gebrauch macht, entscheidet er selbst. Ob er anschließend dafür eine Vergütung erhält, kann dem kryptischen Wortlaut des Gesetzentwurfes nicht zweifelsfrei entnommen werden.
Satz 4 legt fest, dass der Verfahrensbeistand die Rechte eines Verfahrensbeteiligten hat. Ihm kommt somit eine eigenständige Rechtsposition zu, so dass er auch im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen kann. Die Pflicht zur Tragung von Verfahrenskosten trifft ihn nicht.
Satz 5 bringt zum Ausdruck, dass eine gesetzliche Vertretungsmacht des Verfahrensbeistandes für das Kind nicht besteht, wodurch der Eingriff in die Rechte der Eltern möglichst gering gehalten wird. Jene bleiben im Fall der Bestellung eines Verfahrensbeistands weiterhin und in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes berechtigt. Der Verfahrensbeistand handelt in eigenem Namen und hat nicht die Funktion, rechtliche Willenserklärungen für das Kind abzugeben oder entgegen zu nehmen.

Absatz 5 entspricht § 50 Abs. 3 FGG.

Absatz 6 entspricht § 50 Abs. 4 FGG.

Absatz 7 entspricht § 50 Abs. 5 FGG.